Bisherige Regelungen im BGB
Im BGB ist geregelt, dass psychisch Kranke, geistig und seelisch Behinderte, die nicht frei entscheiden können, notfalls gegen ihren Willen behandelt werden dürfen. Die gesetzliche Regelung zu ärztlichen Zwangsbehandlung der oben Genannten musste jedoch nachgebessert werden. Dabei geht es um Menschen, die letztlich nicht selbst über ihren Gesundheitszustand entscheiden können.
Seit 2013 regelt das Bürgerliche Gesetzbuch, in welchen Fällen man gegen seinen Willen behandelt werden darf. Eine Voraussetzung dafür war die Unterbringung, beispielsweise in einer geschlossenen Psychiatrie. Nicht zwangsbehandelt werden konnten deshalb z.B. bettlägerige Patienten, die in einer normalen Klinik liegen. Das hat sich jetzt geändert.
Neuregelung erst jetzt klar
Im Juli 2017 wurden diese Neuregelungen, die unter anderem ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb einer Unterbringung, also beispielsweise außerhalb einer geschlossenen Psychiatrie betreffen, ins BGB aufgenommen.
Zeitliche Verzögerungen in der Umsetzung der Neuformulierungen ergaben sich durch Rückfragen der Notare an die Bundesnotarkammer. Diese Anfragen zur Gültigkeit älterer Vollmachten und die Anforderungen an deren Formulierung haben in den letzten Monaten zu Unklarheiten geführt. Diese sind nun gelöst.
Neue Gesetzesregelung eingearbeitet: §1906 und §1906a BGB
Es ist bereits seit langem Voraussetzung, dass Vollmachten konkret und situationsbezogen ausformuliert sein müssen. Das hat auch ein BGH Urteil aus dem Jahre 2016 bestätigt. Gleiches gilt auch für die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen. Die durch §1906 BGB (Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen) und §1906a BGB (Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen) bedingten Neuerung wurden von unseren kooperierenden Rechtsanwaltskanzleien bereits ausführlich und umfassend im Rahmen der Vorsorgevollmacht, dort im Bereich Gesundheitssorge, konkret und situationsbezogen berücksichtigt.
JURA DIREKT Service
Die neuen, umfassenden Formulierungen sind seit 11.12.2017 in den aktuellen Vorsorgevollmachten eingearbeitet. Alle Kunden mit Vollmachten vor dem 11.12.2017 erhalten sukzessive eine entsprechende Ergänzung zur Unterzeichnung postalisch mit Freikuvert zu gesandt. Nur so ist gewährleistet, dass der Kunde den Nachtrag aufgrund des Postversandes auch sicher erhält und seine Vollmacht entsprechend auf dem aktuellen Stand halten kann.
Zwischenlösung bereits seit 2013 berücksichtigt
Schon die bisherigen JURA DIREKT Vollmachten haben umfassende Formulierungen zum oben genannten Themenkreis enthalten, insbesondere berücksichtigen diese bereits seit dem Jahre 2013 die mögliche Abstimmung mit dem Betreuungsgericht. Die neue Konkretisierung sollte es jetzt für Ärzte und Gerichte einfacher und klarer machen.
(nach: dpa, jdr)
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