Aus dem Grundgesetz folgt, dass jeder Mensch das Recht auf Selbstbestimmung hat. Der Gesetzgeber möchte, dass der mündige Bürger selbst entscheidet, wer ihn wann und wie im Falle eines Ausfalles vertritt. Lediglich minderjährige Kinder werden immer durch die zur Erziehung Berechtigten, in der Regel die Eltern, vertreten.
Auch das ab 01.01.2023 gültige Ehegattenvertretungsrecht im Notfall ersetzt die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung nicht. Diese Notvertretung führt leider in die Irre, den bei ca. 100 potenziellen Vertretungssituationen greift das Notvertretungsrecht bei Ehegatten nur bei ca. 10. Der Rest der Familie bleibt weiterhin außen vor.
Immer dann, wenn Sie Ihre Angelegenheiten selbst nicht erledigen können. Zum Beispiel aufgrund von Unfall, Krankheit, Alter, Auslandsaufenthalt, kurz- bis mittelfristiger Bettlägerigkeit, Burnout, Kuraufenthalt, längeren Krankenhausaufenthalten (zum Beispiel wegen komplizierter Brüche oder Operationen).
Unfall oder Krankheit kann jeden und jederzeit ereilen. Jeder über 18 kann dann nur per Vollmacht vertreten werden.
Statistisch gesehen ist jeder zweite vom Gericht ernannte Betreuer ein Familienangehöriger oder Ehegatte. Dieser hat sich als Betreuer weitestgehend an die gleichen Regeln zur Antragstellung bei Gericht und Vermögenstrennung zu halten wie ein fremder Betreuer. Er muss Anträge stellen, um Ausgaben tätigen zu dürfen, Rechenschaft ablegen und das Vermögen strikt von seinem trennen. Das stellt Ehepaare, nicht verheiratete Paare und Lebenspartnerschaften oft vor große Herausforderungen, weil alle Gelder meist gemeinsam verwaltet werden. Noch größere Schwierigkeiten gibt es bei in gemeinsamem Eigentum stehenden Vermögenswerten, wie Immobilien oder Unternehmensanteilen. Hier wird der Umgang mit dem Eigentum deutlich erschwert, wenn ein Ehepartner unter Betreuung steht.
Jede natürliche Person über 18. Empfehlenswert ist, insgesamt zwei oder mehr Bevollmächtigte in einer nummerischen Reihenfolge einzusetzen. Gleichrangige Bevollmächtigung wird von Rechtsanwälten nicht empfohlen. Wenn alle im selben Umfang bevollmächtigt sind, birgt das Konfliktpotential.
Nein. Eine Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung durch den Vollmachtgeber. Diese kann vom Bevollmächtigten abgelehnt oder angenommen werden. Deshalb ist grundsätzlich vorab die Abstimmung mit den Bevollmächtigten ratsam. Sollte ein Bevollmächtigter sein Amt nicht annehmen oder ausführen wollen, rutscht der nächste Bevollmächtigte in Reihenfolge nach.
Jeder, der bemerkt, dass Sie in Ihrem Alltag nicht mehr zurechtkommen, kann dem Betreuungsgericht einen Hinweis geben und dadurch ein Betreuungsverfahren einleiten. Krankenhäuser prüfen meist bei einer stationären Aufnahme präventiv, ob ein Bevollmächtigter vorhanden ist. Vor einer Operation wird durch den Fragebogen des Berufsverbandes der Deutschen Anästhesisten abgeprüft, ob ein Bevollmächtigter ernannt ist. Falls nicht, wird eine Betreuung oft vor einer Operation angeregt, weil immer die Gefahr besteht, dass bei der OP Komplikationen auftreten. Das Gericht ordnet dann einen rechtlichen Betreuer an.
Rechtsanwälte empfehlen eine umfassende Bevollmächtigung, bestehend aus Betreuungs- und Patientenverfügung nebst einer Vorsorgevollmacht; bei Selbstständigen mit integrierter Unternehmervollmacht, für Eltern minderjähriger Kinder eine Sorgerechtsverfügung. Um für den Vollmachtgeber rechtlich handeln zu dürfen, bedarf es der entsprechenden Vollmachten im Original.
Zum Teil richtig. Sie dürfen zum Beispiel Kontobewegungen steuern. Eine Kontovollmacht ist jedoch keine vollumfängliche Bank- und Vermögensvollmacht. Im Betreuungsfall steht die Vorsorgevollmacht über der Kontovollmacht. Dies wurde erst kürzlich wieder von einem Landgericht bestätigt. Im Urteil wurde bestätigt, dass die Bank eine rechtskonforme Vorsorgevollmacht akzeptieren muss.
Das können Sie jederzeit machen. Genauso wie Sie Verträge selbst erstellen können oder auch Ihr Auto selbst reparieren können – je nach Kenntnissen. Die Verantwortung für das Ergebnis übernehmen Sie dann selbst. Experten warnen davor, seine Vermögenswerte, seine Gesundheit, seine Firma – ja letztendlich sein Leben – einem Formular „zu übergeben“. Eine rechtskonforme Erstellung Ihrer Vollmachten erhalten Sie ausschließlich über Notare oder Rechtsanwälte. Die kooperierenden Anwälte der JURA DIREKT bestätigen Ihnen die Haftung auch schriftlich.
Ihre Vollmachten sind nur dann wertvoll, wenn diese im Notfall auch auffindbar und verfügbar sind. Ebenfalls müssen Vollmachten nicht nur bei der Erstellung rechtskonform sein, sondern zum Einsatzzeitpunkt auch gültig. Also aktuell. Jeder Lebensumstand, zum Beispiel Hochzeit oder Scheidung, jede Gesetzesänderung, birgt die Gefahr, dass Ihre Vollmacht nicht mehr aktuell und somit unvollständig ist. Ebenfalls ändern sich Meinungen und Wünsche zu Inhalten der Vollmachten. Notfallhotline, Notfallbegleitung und rechtliche Notfallunterstützung runden den Service ab. Bei Lücken in der Vollmacht kann für den nicht geregelten Bereich ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden und Sie sind entgegen Ihrem ursprünglichen Wunsch nicht mehr selbstbestimmt, sondern teilweise oder ganz fremdbestimmt.
Sie sind als Kunde grundsätzlich immer der Eigentümer der Originaldokumente, JURA DIREKT ist im rechtlichen Sinne für die Zeit der Hinterlegung der Besitzer. Das Archiv ist datenschutzgerecht aufgebaut und gesichert. Alle Dokumente sind zusätzlich farbig digital gesichert und könnten bei Verlust reproduziert werden. Falls der JURA DIREKT Service nicht mehr ausgeführt werden kann, erfolgt aufgrund der Eigentumsverhältnisse die sofortige Auslieferung an die zuletzt bekannte Kundenadresse.
Über die JURA DIREKT-Notfallhotline – 24 Stunden, 7 Tage die Woche, an 365 Tagen im Jahr und das weltweit. Unsere Notfallhotline ist auch offiziell in der Registrierung der Vollmachten bei der Bundesnotarkammer hinterlegt. Das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer existiert seit 2004 und ist die wichtigste Auskunftsdatei für Krankenhäuser und Gerichte.
Krankenhäuser und Gerichte klären bei Notfällen über das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, ob ein Bevollmächtigter benannt ist. Nur wenn dort keine Eintragung vorhanden ist, wird ein gerichtlicher Betreuer bestellt. Die Vollmacht an sich ist nicht hinterlegt. Es sind nur digitale Informationen erfasst.
Als Ihr Ansprechpartner haben wir für die datenschutzgerechte Übertragung Ihrer Wünsche an den beauftragten Rechtsanwalt gesorgt. Die Kanzlei bestätigt Ihnen das Mandatsverhältnis sowie die Haftung schriftlich. Ihr Vertragsverhältnis zur Fertigung Ihrer Vollmachten besteht zur ausstellenden Rechtsanwaltskanzlei. Für Serviceleistungen und organisatorische Unterstützung sind wir als JURA DIREKT Ihr direkter Ansprechpartner.
Auf Wunsch werden Ihnen als Dokumenteneigentümer Ihre Originalvollmachten jederzeit ausgehändigt.
Was wir für Schutz und die Sicherheit Ihrer Daten tun.
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